Kleingärten werden insbesondere unter Bewohnern von Mietwohnungen immer beliebter. Viele Menschen sehnen sich nach Fleck grüner Natur, die sowohl die Wohnfläche größer wirken lässt, als auch einen positiven Effekt auf das Gemüt wirken lässt. Allerdings ist der Besitz so eines Kleingartens nicht ganz ohne Regeln verknüpft.
Das Wichtigste in Kürze
- jeder Kleingarten ist Teil einer Kleingartenanlage
- als Rechtsgrundlage gilt das Bundeskleingartengesetz (BkleingG)
- Gas und Kanalisation sind nicht gestattet
- keine dauerhafte Wohnnutzung
- keine gewerbliche Nutzung
- pro Jahr müssen eine Mindestanzahl an gemeinnützigen Stunden erbracht werden
Was ist erlaubt?
Da der ein Kleingarten lediglich verpachtet wird, untersteht der jeweilige Mieter bestimmten Rechten und Pflichten. Legitim ist beispielsweise das Abhalten von kleinen Zusammenkünften fremder Menschen. Außerdem können auch Hunde und Katzen den Garten nutzen. Auch das Grillen stellt kein Problem dar, solange der Grill auf elektronischer Technik beschaffen ist.
Was ist verboten?
Ein absolutes NoGo ist das Halten von Tieren wie beispielsweise Hühner, Tauben und Wellensittiche. Hunde Katzen stellen wie bereits erwähnt eine Ausnahme dar. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, den Kleingarten für gewerbliche Zwecke zu nutzen, wie beispielsweise Veranstaltungen, Obst- und Gemüseverkauf oder Vermietung. Zudem existieren festgesetzte Ruhezeiten während dem Mittag und der Nacht, die auf jeden Fall eingehalten werden müssen.
Einrichtungen sind allgemein auch nicht gestattet, allerdings gelten diese als legal, wenn eine Genehmigung existiert. Des Weiteren sind Satellitenschüsseln sowie Telefonanschlüsse untersagt.
Welche Pflichten besitzt der Pächter?
Als Pächter eines Kleingartens ist man dazu verpflichtet, mindestens 1/3 der Fläche zum Anbau für Obst und Gemüse zu verwenden. Darüber hinaus hält der Kleingartenverein jedes Jahr eine Versammlung ab, sowie Regelungen über gemeinschaftliche Einsätze zur Pflege des gesamten Vereinsgebietes. Darüber hinaus sollte der Pächter seinen Garten nicht vernachlässigen, da der Verein eingreifen kann und im Extremfall der Garten gekündigt wird.
Jeder Verein hat neben den gesetzlichen Verpflichtungen auch seine eigenen Regelungen, die vertraglich festgehalten werden und für jeden Pächter gelten. Das kann zum Beispiel die Regelung sein, dass die Hecke neben dem Nachbarn eine Maximallänge von 1,20m nicht überschreiten darf. Eine weitere Möglichkeit ist die Festlegung, dass eine gewisse Grundfläche nicht überschritten werden darf.
Zudem existiert auch eine sogenannte Drittel-Regel. Diese besagt, dass ein Drittel ausschließlich für den Anbau von Blumen festgelegt ist, während der nächste Drittel für den Anbau von Nahrungsmittel wie Obst und Gemüse gedacht ist. Der letzte Drittel ist der Erholung gedacht. Hier kann also nach Belieben ein Rasen oder etwas Ähnliches errichtet werden.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Kleingarten ähnlich wie ein klassischer Garten zu betrachten ist, mit den Ausnahmen, dass er erstens gewissen Regelungen unterliegt, die sowohl staatlicher Natur sind als auch von dem jeweiligen Verband anhängen. Zweitens ist jeder Pächter dazu verpflichtet, bestimmte von dem Verband festgelegte gemeinnützige Arbeit verrichtet, die ausschließlich die dazugehörigen Kleingärten betrifft.